Am 10. Juni 2026 wurde die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028 veröffentlicht, welche diverse steuerliche Maßnahmen beinhaltet. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 („BBG 2027-2028“) soll nun die Umsetzung der bereits angekündigten sowie zum Teil bisher noch nicht bekannter Maßnahmen erfolgen.
Nachstehend geben wir einen Überblick über wesentliche steuerliche Eckpunkte.
Abschaffung Telearbeitspauschale und Arbeitsplatzpauschale
- Ab dem Kalenderjahr 2027 soll das Telearbeitspauschale, welches sich auf bis zu EUR 3 pro Telearbeitstag belaufen hat, entfallen.
- Das große und kleine Arbeitsplatzpauschale soll für nach dem 31. Dezember 2026 beginnende Wirtschaftsjahre entfallen.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
- Der Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter wird auf Realinvestitionen beschränkt.
- Sämtliche Arten von Wertpapieren berechtigen nicht mehr zur Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages.
- Eine Ersatzanschaffung für bereits begünstigte Wertpapierinvestitionen soll für den Übergangszeitraum aber weiterhin möglich sein.
- Gilt für Wirtschaftsjahre, die im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2026
Grundstücksveräußerungen von Altvermögen
- Bei Grundstücksveräußerungen von Altvermögen (zum 31. März 2012 nicht mehr steuerverfangen), verändert sich die Höhe der pauschalen Anschaffungskosten (für die Ermittlung des Veräußerungsüberschusses erforderlich).
- Bisher betrugen die Anschaffungskosten 86% (im Regelfall) und 40% (Umwidmungsfall).
- Nach dem 31.12.2026 belaufen sich die Anschaffungskosten auf 80% (Regelfall) und 30% (Umwidmungsfall).
- Dadurch erhöht sich die Einkommensteuerbelastung (berechnet vom Verkaufspreis) von bisher 4,2 % auf 6 %.
Neue gesetzliche Regelung zu Gesellschafter‑Verrechnungskonten
- Künftig sind Verrechnungskonten der Gesellschafter (ausschließlich natürlichen Personen – unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter) bis zum Bilanzstichtag entweder vollständig auszugleichen oder in ein fremdübliches, schriftlich vereinbartes und verzinstes Darlehen ( Bonitätsprüfung und Sicherheiten) umzuwandeln.
- Erfolgt dies nicht, gilt der aushaftende Betrag als am Tag nach dem Bilanzstichtag zugeflossen und es ist entsprechend Kapitalertragssteuer abzuführen.
- Für qualifiziert beteiligte Gesellschafter ab 10 % greift dabei eine Bagatellgrenze von EUR 50.000;
- die Regelung soll erstmals für Wirtschaftsjahre gelten, die im Jahr 2027 enden.
Einführung eines progressiven Körperschaftsteuertarifs ab 2028
- Bei Körperschaften (zB GmbH/AG) mit einem Einkommen von über EUR 1 Mio. wird die Körperschaftsteuer von 23% auf 24% erhöht.
- Bis zu einem Einkommen von EUR 1 Mio bleibt der Steuersatz von 23%, darüberhinausgehende Einkommensteile werden mit 24%
- Ausländische, nach DBA freigestellte Einkünfte, sollen im Rahmen eines Progressionsvorbehalt für die EUR 1 Mio Grenze berücksichtigt werden.
- Der progressive Körperschaftsteuertarif soll auch für Unternehmensgruppen nach § 9 KStG gelten, jedoch ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers.
- Gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen.
Paketsteuer
- Gilt für Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr EUR 100 Mio überschritten haben.
- Die Paketsteuer soll EUR 2 betragen (pro Paket oder, bei Ausübung eines Wahlrechts, pro Bestellung).
- Die Paketsteuer soll mit 1.10.2026 in Kraft treten und auf Zustellungen anzuwenden sein, die nach dem 30.9.2026 erfolgen.
Anhebung der Sozialversicherungsbeitragsgrundlage
- Ab 2027 soll die SV-Höchstbeitragsgrundlage um EUR 150 auf EUR 7.080 angehoben werden
- Ab 2028 soll die SV-Höchstbeitragsgrundlage um weitere EUR 50 auf EUR 7.130 angehoben werden.
Dienstgeberbeitrag
- Reduktion von 3,7% auf 2,7%
- Bisherige Ü60-Befreiung fällt weg
Aufteilung Familienbonus Plus
- Bei Kindern bis 4 Jahre: Aufteilungsmöglichkeit 50:50 oder 100% (wie bisher)
- Bei Kindern ab 4 Jahre: Aufteilungsmöglichkeit 50:50 oder 75:25%; 100% gehen nicht mehr (außer es gibt keinen zweiten Anspruchsberichtigten).
Beauftragung von Scheinunternehmen
- Die Regelungen zur Haftung bei der Beauftragung von Scheinunternehmen werden wesentlich erweitert.
- Bisher war die Haftung auf wenige Entgeltansprüche beim Scheinunternehmen bzw von diesem beauftragten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer erfasst.
- In Zukunft sollen zusätzlich folgende Abgaben / Ansprüche umfasst sein:
- an österreichische Krankenversicherungsträge abzuführende Beiträge und Umlagen;
- Lohnsteuer für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer;
- aus dem Auftrag resultierende Umsatzsteuer;
- Erweiterung der Generalunternehmerhaftung: Diese Bestimmung tritt verschärfend zu bereits bestehenden Haftungsregelungen, etwa nach dem Einkommensteuergesetz (§ 82a EStG) oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 67a ASVG) für Bauleistungen, hinzu.
- Die Änderungen treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.